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Verkaufs- und Lieferbedingungen 

 

I. Allgemeiner Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden. Sie gelten für alle unsere Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (auch Waren genannt) ohne Rücksicht darauf ob wir die Ware selbst oder durch Dritte herstellen. Die Bedingungen gelten auch für künftige Verträge über Ware mit demselben Besteller.

Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir der Geltung der Bedingungen des Bestellers ausdrücklich schriftlich zustimmen.

 

II. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers

  1. Der Besteller ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferant – nachfolgend WG genannt – die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Liefergegenstandes innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen. WG ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn die Bestellung nicht angenommen wird.
  2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der WG.

 

III. Preise/Zahlung

  1. Die Preise ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten und gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Der Versand wird gesondert berechnet und erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers.
  2. Beglaubigungsgebühren werden als Nebenleistung gesondert berechnet.
  3. Gegen Ansprüche der WG kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertrag beruht.

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist WG auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt WG in Verzug.
    Hat der Besteller Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er WG nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Besteller Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Preises. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird WG, während des Verzuges, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet WG mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. WF  haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt WG bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Bestellers bestimmen sich dann nach Ziffer IV 2 Sätze 3 bis 8 dieses Abschnitts.
  4. Höhere Gewalt bei WG oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die WG oder dessen Lieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der WG für den Besteller zumutbar sind. Sofern WG oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung aus der Lieferung aus dem Kaufvertrag bleibt der Vertragsgegenstand im Eigentum der WG.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat WG schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware erfolgen.
  3. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der WG gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Bestellers ist WG zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
  4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann WG vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat WG darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt den Kaufgegenstand wieder an sich, sind WG und Besteller sich darüber einig, dass WG den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme ohne Nebenleitungen, wie Beglaubigungsgebühr und Versandkosten vergütet. Auf Wunsch des Bestellers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Bestellers eine öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Besteller trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn WG höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist.
  5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
  6. Der Besteller ist jedoch befugt die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gilt folgendes:
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware, zu deren vollem Wert, wobei WG als Hersteller gilt. Bleibt ein Eigentumsrecht mit Waren Dritter bestehen, so erwirbt WG Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder der verbundenen Waren.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder dem Erzeugnis entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt insgesamt, bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteiles zur Sicherheit an WG ab. WG nimmt die Abtretung an.
    3. Zur Einziehung bleibt der Besteller neben WG ermächtigt. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nach, so wird WG die Forderung nicht einziehen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, oder wird ein Insolvenzantrag gestellt oder ergeben sich sonstige Mängel in die Leistungsfähigkeit des Bestellers, so ist WG zum Einzug ermächtigt. Der Besteller ist WG zur Auskunft verpflichtet. Er hat WG die Forderungen und die Schuldner zu benennen, sowie alle Angaben zu machen, die zur Durchführung des Einzuges erforderlich sind.
  7. Der Besteller ist befugt von WG die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, sobald der Sicherungszweck ganz oder teilweise entfällt.

 

VI. Sachmangel

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung, sowie bei mangelhafter Montageanleitung) verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf an juristische Personen des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt mit einer Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Lieferung des Kaufgegenstandes. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  2. Die Mangelansprüche setzen jedoch voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
  3. Keine Mangelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, ungeeignete Betriebsmittel oder unzureichende Behandlung oder Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Einbauarbeiten, chemische, elektrische oder elektromechanische Einflüsse entstanden sind. Unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten schließen die Mangelhaftung ebenfalls aus.
  4. Für die Abwicklung der Mangelbeseitigung gilt folgendes:
    1. Ansprüche auf Mangelbeseitigung kann der Besteller nur bei WG geltend machen.
    2. Ausgewechselte Teile werden Eigentum der WG
    3. Für eingebaute Teile kann der Besteller nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Liefergegenstandes Gewährleistungsansprüche geltend machen.
  5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

 

VII. Haftung

  1. Soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt haftet WG bei Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Hat WG aufgrund dieser gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet WG beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der WG nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässige durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
  3. Dies gilt nicht für eine Haftung der WG bei arglistigem Verschweigen des Mangels, der Übernahme einer Garantie. Die gesetzliche Produkthaftung gegenüber dem Endkunden bleibt unberührt.
  4. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
  5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verur-sachte Schäden.

 

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien und ggf. Dritter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der WG.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Lieferanten gegenüber dem Besteller dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
  4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung(en) soll diejenige Regelung treten, deren wirtschaftliche Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall in welchem sich die Bedingungen als lückenhaft erweisen.

 

Wasser-Geräte GmbH, Stand: März 2016

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