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Eichpflicht für Wasserzähler 

 

Die Eichbehörde gibt im Hinblick auf die Eichpflicht für Wasserzähler den Besitzern solcher Messgeräte nachstehende Hinweise:

1. Eichpflicht

Nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) müssen Wasser- und Wärmezähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr* verwendet werden.

*Was bedeutet auch die Abrechnung von Energie oder Wasser mit Hilfe von Zählern zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümer bzw. Mieter und Vermieter oder zwischen dem Kleingartenverein und seinen Mitgliedern.

2. Metrologie-Kennzeichnung 

Neue Messgeräte werden durch so genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller gekennzeichnet. Für diese Geräte beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.

3. Eichfristen für Messgeräte

Kalt- und Warmwasser 6 Jahre

4. Anzeigepflicht (§ 32 Abs. 1 und 2 MessEG)

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Pflicht gilt nicht für Zusatzeinrichtungen und Ausschankmaße. Näheres kann man einem Informationsblatt unter www.agme.de oder www.eichamt.de entnehmen. Die Anzeige des neuen oder erneuerten Messgerätes kann ebenfalls unter www.eichamt.de erfolgen.

5. Ordnungswidrigkeiten

Wer als Verwender von Messgeräten oder Messwerten fahrlässig oder vorsätzlich gegen eichrechtliche Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR geahndet werden

6. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen zu den Hinweisen sind in folgenden Gesetzen und Verordnungen zu finden:

1) Mess­ und Eichgesetz (MessEG) in der zurzeit geltenden Fassung

2) Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte

3) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt

4) Mess­ und Eichverordnung (MessEV) in der zurzeit geltenden Fassung

7. Auskünfte

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter www.eichamt.de

 

Eichjahr Ausbaujahr
  Kalt- und Warmwasser
2013 2019
2014 2020
2015 2021
2016 2022
2017 2023